GTC

Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: Januar 2010

I. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Die nachfolgenden Bedingungen liegen allen Vereinbarungen, Angeboten, Bestellungen, Lieferungen und sonstigen Rechtsgeschäften der Q-bs. e.K. zu Grunde. 2. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten nicht. Dies gilt auch, wenn diesen Bedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widersprochen wird.

II. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Vertragspartners


1. Alle Angebote sind bis zu ihrer Annahme frei bleibend.
2. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn die Q-bs. e.K. die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Vertragsgegenstandes schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.
3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Vertragspartners aus der Geschäftsbeziehung zu Q-bs. an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung.

III. Lieferung und Lieferverzug


1. Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße, Gewichte, Farben, Beschaffenheit usw. des Vertragsgegenstandes sind Vertragsinhalt. Sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung der Fehlerfreiheit, es sei denn, dass ausdrücklich eine Zusicherung gegeben wurde.
2. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß.
3. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unver¬bindlichen Lieferfrist die Q-bs. e.K. auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt die Q-bs. e.K. in Verzug. Hat der Vertragspartner Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit der Q-bs. e.K. auf höchstens 5 % des vereinbarten Entgelts. Will der Vertragspartner darü¬ber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er der Q-bs. e.K. nach Ablauf der 6-Wochen-Frist gem. Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Entgelts. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausge¬schlossen. Wird der Q-bs. e.K., während sie sich in Verzug befindet, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet sie mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Die Q-bs. e.K. haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein ausdrücklich als verbindlich vereinbarter Liefertermin oder eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferfrist überschritten, kommt die Q-bs. e.K. bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Vertragspartners bestimmen sich dann nach Ziffer 3 Sätze 3 bis 8 dieses Abschnitts.
5. Höhere Gewalt oder bei der Q-bs. e.K. oder deren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die Q-bs. e.K. ohne eigenes Verschulden daran hindern, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffer 2 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
6. Der Versand von Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
7. Teillieferungen sind zulässig. Aus der Verzögerung oder Fehlerhaftigkeit von Teillieferungen kann der Vertragspartner keine Rechte bezüglich der übrigen Teillieferungen herleiten.
8. Bei Berechnung von Kostenanteilen für Muster, Modelle, Werkzeuge oder Formen an den Vertragspartner bleiben diese trotzdem im Eigentum der Q-bs.

IV. Eigentumsvorbehalt


1. Der Vertragsgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der Q-bs. e.K. aufgrund des Vertragsverhältnisses zustehenden Forderungen im Eigentum der Q-bs. e.K. . Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen der Q-bs. e.K. gegen den Vertragspartner aus der laufenden Geschäftsbeziehung. Auf Verlangen des Vertragspartners ist die Q-bs. zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Vertragspartner sämtliche mit dem Vertragsgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
2. Die Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder sonstige Überlassung von Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen sofortige Barzahlung oder dann zulässig, wenn der Vertragspartner alle bestehenden und zukünftigen Forderungen gegen Dritte auf die Vorbehaltsware sicherungshalber an die Q-bs. e.K. abtritt. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung berechtigt, soweit er seine Verpflichtungen gegen die Q-bs. e.K. erfüllt. Forderungen sind sofort oder bei späterer Fälligkeit an die Q-bs. e.K. abzuführen. Eine Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware nimmt der Vertragspartner für die Q-bs. e.K. vor. Vorbehaltsware ist ordnungsgemäß zu behandeln und zu versichern.

V. Zahlung

1. Das vereinbarte Entgelt sowie alle vom Vertragspartner zu tragende Nebenleistungen sind sofort nach Erhalt der Ware ohne Abzug und einschließlich Umsatzsteuer zur Zahlung fällig. Bei speziellen Kundenaufträgen bzw. Eigenfertigungen, die nicht anderweitig veräußerbar sind, sind die Zahlungen wie folgt fällig: 30 % des vereinbarten Entgelt mit Auftragsvergabe, die restlichen 70 % bei Auslieferung.
2. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber und unter Berechnung aller Kosten angenommen.
3. Gegen Ansprüche der Q-bs. e.K. kann der Vertragspartner nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn diese Gegenforderung des Vertragspartners unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ist Vertragspartner ein Verbraucher, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Zahlungsverzug tritt bei Überschreiten des in der Auftragsbestätigung oder der Rechnung genannten Zahlungstermins ein. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangt. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch die Q-bs. wegen Zahlungsverzugs bleibt vorbehalten.

VI. Gewährleistung

1. Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Lieferung schriftlich erhoben werden. Ist Vertragspartner ein Verbraucher, so beträgt die Frist zur Mängelrüge für offensichtliche Mängel zwei Wochen. Handelsübliche oder geringe Abweichungen der Qualität, der Farbe oder des Gewichts berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Dies gilt insbesondere für Farbabweichungen bei Stückfärbung.
2. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist die Q-bs. lediglich zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung verpflichtet. Weitergehender Schadensersatz kann auch bei berechtigter Mängelrüge nicht gefordert werden.
3. Natürlicher Verschleiß sowie Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit oder unsachgemäßer Behandlung durch den Vertragspartner zurückzuführen sind, bleiben von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Beweislast bei Reinigung liegt beim Kunden.
4. Bei Ersatzlieferung wird die ersetzte Ware Eigentum der Q-bs.

VII. Haftung


1. Die Haftung der Q-bs. ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen oder wenn ein Schaden auf Nichterfüllung, das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zurückzuführen ist. Diese Beschränkung gilt nicht hinsichtlich der Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist die Haftung auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Hinsichtlich zugesicherter Eigenschaften wird nur für solche Schäden gehaftet, die von der Zusicherung umfasst sind.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung beschränkt auf 50 % des vereinbarten Entgelts.
3. Für bestellte Kleidungsstücke, die auf Grund ungenauer Größenangaben des Abnehmers nicht die geeignete Passform haben, übernehmen wir keine Haftung.
4. Wenn aus Termingründen keine Prototypen- oder Musterfertigung erfolgen kann, übernimmt die Q-bs. e.K. keine Haftung für Ausfall und Aussehen der Ware; dies gilt auch dann, wenn auf Wunsch des Kunden keine Musterteilanfertigung gewünscht wird.
5. Die Haftung wegen Lieferverzug ist in Abschnitt II abschließend geregelt.
6. Die Haftung wegen Sachmängeln ist in Abschnitt V abschließend geregelt.
7. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

VIII. Schadensersatz


1. Die Q-bs. kann ihr zustehenden Schadensersatz nach ihrer Wahl konkret nachweisen oder pauschal mit 25 % des vereinbarten Entgelts geltend machen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder geringer Schaden entstanden ist.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand


1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich Trier, sofern der Vertragspartner ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

X. Schlussbestimmungen


1. Mündliche Abreden bestehen nicht. Durch den Vertragspartner beantragte Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich durch die Q-bs. bestätigt sind.
2. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Regelungen oder Bedingungen in seinen übrigen Teilen wirksam.
3. Für die vertraglichen Beziehungen der Parten gilt deutsches Recht.
4. Daten aus den Geschäftsbeziehungen werden gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert.
5. Alle Rechte von Entwürfen oder Modellen verbleiben zu jeder Zeit bei der Q-bs.